Jugendhilfe

Foto Familienhilfe
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Die Sozialpädagogischen Familienhilfen sind ambulante Hilfsangebote. Sie bieten eine ganzheitliche, alltags- und lebensweltorientierte Hilfe für die betroffene Familien, Jugendlichen und jungen Erwachsenen. Unsere Strukturen basieren auf Motivations- und Vertrauensaufbau und ermöglichen die individuelle Hilfe auch bei Familien in schwierigen sozialen Verhältnissen.

Durch eine gezielte Verbindung von sozialpädagogischen und alltagspraktischen Methoden, wird die Selbsthilfekompetenz unserer Klient*innen gestärkt. Eine ressourcenorientierte Betreuung und Begleitung fördert die Fähigkeit zur Problemlösung und Alltagsbewältigung.

Die Arbeitsmethodik erfolgt mit dem gesamten Familien-System, unter Einbeziehung des sozialen Umfeldes. Je nach Hilfeart steht dabei die Familie als Ganzes oder der jeweils betreute Jugendliche im Fokus unserer Arbeit. Die Hilfen können niedrigschwellig eingesetzt werden in Krisen- und Belastungssituationen, wenn unsere Klient*innen mit deren Bewältigung alleine überfordert sind, andere Hilfearten nicht geeignet sind oder generell der Ergänzung durch die ambulante Jugendhilfe bedürfen.

Wir unterstützen unsere Klient*innen durch beratende Gespräche, begleiten sie, betreuen sie und unterstützen sie dabei konkrete Probleme anzugehen und zu bearbeiten. So finden wir gemeinsam alternative Lösungen zu bisherigen Verhaltensweisen.

Allgemeine Ziele unserer Arbeit sind dabei:
• Stabilisierung und Verbesserung der Lebenssituation unserer Klient*innen
• Verhinderung von Inobhutnahmen und stationären Jugendhilfemaßnahmen
• Stärkung der Eltern bei der Erziehungskompetenz
• Ausbau der Verselbständigung von Jugendlichen
• Strukturierung des Allltags
• Vernetzung mit anderen Hilfsangeboten
• Hilfe zur Selbsthilfe

Konkrete Hilfsangebote sind z.B.
• Ganzheitliche Beratung und Betreuung
• Unterstützung bei allen Erziehungsfragen und -problemen
• Begleitung und Hilfe in den lebenspraktischen Bereichen
• Analyse der Ressourcen
• Beratung bei der Strukturierung und Organisation des Alltags
• Unterstützung bei der Persönlichkeitsentwicklung
• Begleitung zu Ämtern, Ärzten, Schulen, etc.
• Unterstützung und Hilfe bei akuten Krisen, auch an den Wochenenden
• Hilfe und Begleitung bei schulischer und beruflicher Integration

Unter anderem zählen Hilfen zur Erziehung gemäß SGB VIII Kinder- und Jugendhilfe
wie § 30 EB - Erziehungsbeistandschaften, § 31 SPFH - Sozialpädagogische Familienhilfe, § 35 Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung und § 41 Hilfe für junge Volljährige zu unserem Leistungsangebot.

Die rechtliche Grundlage für die SPFH bildet § 31 SGB VIII.

Familien werden durch intensive Betreuung und Begleitung in ihren Erziehungsaufgaben, bei der Bewältigung von Alltagsproblemen, der Lösung von Konflikten und Krisen sowie im Kontakt mit Ämtern und Institutionen unterstützt. SPFH folgt dem Prinzip der Hilfe zur Selbsthilfe. In der Regel ist SPFH auf längere Dauer angelegt und erfordert die Mitarbeit der Familie.

Der begleitete Umgang (BU) ist ein weiteres unserer Angebote im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe.
Die rechtliche Grundlage für den BU bildet § 18 Abs. 3 SGB VIII.

Dabei begleitet eine neutrale Dritte Person das Kind bzw. die Kinder, wenn Termine mit dem umgangsberechtigten Elternteil wahrgenommen werden.

Ein Umgangsbegleiter wird dann eingesetzt, wenn zum Beispiel

• Elternteil und Kind noch nie Kontakt zueinander hatten und sich nun kennenlernen sollen
• wenn es eine lange Kontaktunterbrechung gab
• wenn ein Elternteil unter einer schweren psychischen Erkrankung oder Suchterkrankung leidet
• wenn Verdacht auf Gewalt gegenüber dem Kind besteht‌.


Dem betroffenen Elternteil und dem Kind wird durch den BU die Möglichkeit geboten, z.B. während eines laufenden belastenden Gerichtsverfahrens oder einer Familienberatung, weiterhin Kontakt im geschützten Rahmen zu haben.

Die Umgangsbegleitperson unterstützt die Familie, wenn während des Umgangs problematische Situationen auftreten. Durch die Anwesenheit kann er*sie vermeiden, dass beim Treffen ein Elternteil das Kindeswohl gefährdet.
Sie „überwacht“ sozusagen die Zusammenkunft.

Die Leistung der Umgangsbegleitung stellt nur eine vorübergehende Maßnahme dar. Das Ziel ist es, die Eltern zukünftig zum selbstständigen Umgang mit dem Kind zu befähigen.

Die gesetzliche Grundlage bildet § 27 Art. 3 SGB VIII. Darin werden therapeutische Leistungen als Ergänzung zu pädagogischen Leistungen ausdrücklich benannt.

Das EFT ist ein spezifisches Zusatzangebot im Rahmen der bereits installierten Hilfe, dass vor Ort in den Familien ansetzt und einen systemisch-therapeutischen Ansatz verfolgt. Es soll Familien erreichen, die mit herkömmlichen Jugendhilfeangeboten nur schwer erreichbar sind, bzw. mit sozialpädagogischen Mitteln nicht dauerhaft zu einer Verbesserung der Familiensituation gebracht wer-den können. Durch das KKI-Modell wird ein niederschwelliger Zugang für die Ergänzende Familientherapie möglich.
Die Zielgruppe sind Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, vor allem aber deren Eltern, die in einem familiären Kontext leben, oder andere an der Erziehung beteiligte Personen, bei denen pädagogische Maßnahmen und individuelle Beratung aufgrund psychisch manifestierter Belastungen Einzelner (z.B. eines Elternteils) nicht ausreichen, oder wo bereits generationenübergreifende Problem-lagen bestehen. Dies betrifft oft sogenannte Multiproblemfamilien, bei denen bereits übernommene psychische Einschränkungen sich in vielfältigen Bereichen des Alltags auswirken.

Die rechtliche Grundlage für die Schulbegleitung bildet § 35a SGB VIII.

Massive soziale Verhaltensauffälligkeiten können dazu führen, dass Kinder und Jugendliche nicht mehr am Regelunterricht teilnehmen können. Eine Schulbegleitung durch eine sozialpädagogische Fachkraft hilft während der Unterrichtszeit beim Einüben neuer sozialer Kompetenzen, vermittelt in Konfliktsituationen, motiviert beim Lernen und fördert die Integration in den Klassenverband. Dadurch wird die Lehrkraft entlastet, das Unterrichtssetting entspannt sich und die Lernziele rücken wieder in den Mittelpunkt. Aus unserer Erfahrung empfiehlt sich eine außerschulische Unterstützung durch eine Erziehungsbeistandschaft durch dieselbe Person.

Die rechtliche Grundlage für die EB bildet § 30 SGB VIII.

Diese Form der Hilfe unterstützt Kinder und Jugendliche bei der Bewältigung von Entwicklungsproblemen unter Einbeziehung des sozialen Umfeldes und fördert unter Erhaltung des Lebensbezuges zur Familie deren Verselbständigung.

Die rechtliche Grundlage für die Hilfe für junge Volljährige bildet § 27 i.V.m. § 41 SGB VIII.

Die Hilfe für junge Volljährige wird im Regelfall bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt. Die jungen Erwachsenen werden in ihrer Persönlichkeitsentwicklung gefördert, zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung hingeführt und auch nach Beendigung der Hilfe bei der Verselbständigung im notwendigen Umfang beraten und unterstützt.

Die rechtliche Grundlage für die ISE bildet § 35 SGB VIII.

Diese Hilfe geht gezielt auf den Bedarf der Jugendlichen ein, die einer intensiven Unterstützung zur sozialen Integration und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung bedürfen. Die Hilfe ist in der Regel auf längere Zeit angelegt und wird nach den individuellen Bedürfnissen des Einzelfalls konzipiert.

Die rechtliche Grundlage für die Eingliederungshilfe bei seelischer Beeinträchtigung bildet § 35a SGB VIII.

Kinder und Jugendliche, deren Teilhabe am Leben in der Gesellschaft durch eine seelische Beeinträchtigung eingeschränkt ist, können durch eine sozialpädagogische Fachkraft unterstützt werden. Die Hilfe ist in der Regel auf längere Zeit angelegt und wird nach den individuellen Bedürfnissen des Einzelfalls konzipiert.

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