Eingliederungshilfe bei seelischer Beeinträchtigung

Die rechtliche Grundlage für die Eingliederungshilfe bei seelischer Beeinträchtigung bildet § 35a SGB VIII.

Kinder und Jugendliche, deren Teilhabe am Leben in der Gesellschaft durch eine seelische Beeinträchtigung eingeschränkt ist, können durch eine sozialpädagogische Fachkraft unterstützt werden. Die Hilfe ist in der Regel auf längere Zeit angelegt und wird nach den individuellen Bedürfnissen des Einzelfalls konzipiert.