Der begleitete
Umgang (BU) ist ein weiteres unserer Angebote im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe.
Die rechtliche Grundlage für den BU bildet § 18 Abs. 3 SGB VIII.
Dabei begleitet eine neutrale Dritte Person das Kind bzw. die Kinder, wenn Termine mit dem umgangsberechtigten Elternteil wahrgenommen werden.
Ein Umgangsbegleiter wird dann eingesetzt, wenn zum Beispiel
Dem betroffenen Elternteil und dem Kind wird durch den BU die Möglichkeit geboten, z.B. während eines laufenden belastenden Gerichtsverfahrens oder einer Familienberatung, weiterhin Kontakt im geschützten Rahmen zu haben.
Die
Umgangsbegleitperson unterstützt die Familie, wenn während des Umgangs
problematische Situationen auftreten. Durch die Anwesenheit kann er*sie
vermeiden, dass beim Treffen ein Elternteil das Kindeswohl gefährdet.
Sie „überwacht“
sozusagen die Zusammenkunft.
Die Leistung der Umgangsbegleitung stellt nur eine vorübergehende Maßnahme dar. Das Ziel ist es, die Eltern zukünftig zum selbstständigen Umgang mit dem Kind zu befähigen.